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Arbeitslos und schwanger

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Die Schwangerschaft ist für viele werdende Mütter eine aufregende, aber auch anspruchsvolle Zeit. Eine doppelte Belastung stellt es dar, wenn sich die Betroffene in einer Arbeitslosigkeit befindet und die eigentlich schöne Situation von Zukunftsängsten und finanziellen Sorgen überschattet wird. Daher ist es wichtig zu wissen, wie bei einer Schwangerschaft zu handelt ist, um den Anspruch auf die Sozialleistungen nicht zu verlieren. Die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V. klärt auf ihrem kostenlosen Ratgeberportal auf. - Isabel Frankenberg

Grundsätzlich werden die Sozialleistungen nicht durch eine Schwangerschaft beeinflusst. Dennoch ist es wichtig, dass sich die Betroffene mit dem Jobcenter auseinandersetzt und dies über die Schwangerschaft informiert. Dabei ist es unwichtig, ob sie bereits schwanger ist und sich arbeitslos meldet oder während einer Arbeitslosigkeit schwanger wird. Zudem ist die werdende Mutter durch die Schwangerschaft nicht von Eigenbemühungen befreit. Das bedeutet, dass sie sich bis zum Eintritt des Mutterschutzes weiterhin um einen angemessenen Job bemühen und entsprechende Termine wahrnehmen muss, um den Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I) oder Hartz IV nicht zu verlieren. Tut sie dies nicht, folgen Sanktionen bis hin zu Leistungskürzungen durch das Jobcenter. Verläuft die Schwangerschaft ohne Probleme, bemüht sich das Jobcenter weiterhin, die werdende Mutter an einen geeigneten Arbeitgeber zu vermitteln.

Neben den Sozialleistungen haben Schwangere zudem einen Anspruch auf Mehrbedarf. Dies wird durch den §21 des zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) geregelt. Dieser hält auch fest, wann und in welcher Höhe ein Mehrbedarf in Anspruch genommen werden kann. Um diesen zu erhalten muss die werdende Mutter einen Antrag beim Jobcenter stellen. Dies ist in der Regel ab der 13. Schwangerschaftswoche möglich. Wird der Antrag genehmigt, erhält die Betroffene einen Mehrbedarf in Höhe von 17% des monatlichen Regelsatzes.

Hinzu kommt die Möglichkeit auf die Finanzierung der Erstausstattung des Kindes. Diese muss ebenfalls beantragt werden. Dabei ist es wichtig schon vor der Antragstellung genau aufzulisten, welche Möbel und Kleidung für das Neugeborene benötigt werden. Bei einer Genehmigung erhält die Familie einen Pauschalbetrag, von dem die wichtigsten Utensilien besorgt werden können.

Viele werdende Eltern fragen sich zudem, ob eine Schwangerschaft einen Umzug bei Hartz-4-Bezug berechtigt. Grundsätzlich gilt: Nein, denn insofern die Familie über ausreichend Platz verfügt und sie gut beherbergt ist, entsteht kein Anspruch auf eine größere Wohnung. Anders sieht das jedoch aus, wenn das Kind älter und größer wird und mehr Platz benötigt. Unter Umständen genehmigt das Jobcenter dann einen Umzug. Da es sich bei beiden Situationen jedoch um eine Einzelfallentscheidung handelt, ist es hilfreich dies zuvor mit einem Sachbearbeiter des Jobcenters abzuklären.

Weitere Informationen zum Thema „Arbeitslos und Schwanger“ finden Sie unter www.hartz4.net

Die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V.

Die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V. wurde im Januar 2017 vom Rechtsjournalisten Marcel Weber in Berlin gegründet. Der Verein hat es sich zur Aufgabe gemacht, Transparenz im Bereich Sozialrecht zu schaffen, um interessierten Bürgerinnen und Bürgern einen Einblick in die wichtigsten Themen zu bieten.

Ziel und Zweck der Interessengemeinschaft e.V. ist die Beobachtung sozialrechtlicher Entwicklungen, Analyse und Kommentierung aktueller Rechtsprechungen sowie der Bereitstellung von Informationen und Hilfestellungen für Leistungsempfänger und Interessierte. Dabei verfolgt der Verein keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. In ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins erhalten diese keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.


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